zu § 35). c) Der Rekurrentin und ihrem Ehemann wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 12. November 1993 das Getrenntleben bewilligt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Rekurrentin ab 1. Juli 1993 monatlich Fr. 1'800.-- zu bezahlen sowie die Hälfte des Fr. 8'370.-- übersteigenden variablen Einkommens zu überweisen. Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin Mühe hatte, ihre finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann durchzusetzen. Wenn sie unter diesen Umständen die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch nahm, um die Alimente zu erhalten, so ist dies verständlich;