Gesetzgebung und Praxis qualifizieren auch Kosten, welche nicht im strengen Sinn absolut notwendig, d.h. unvermeidbar sind, als "notwendige" Berufskosten. Es kommt für die Abgrenzung darauf an, ob es dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, die Kosten zu vermeiden. Vermeidbare Kosten sind demnach dann "notwendig" im Sinne der Gesetze, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, diese Kosten zu vermeiden. Wenn dagegen die Vermeidung zumutbar ist, handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, Rz 42 ff. zu § 35).