Er würde einen allgemein gültigen Begriff des steuerbaren Einkommens voraussetzen. Da der aargauische Gesetzgeber auf eine Definition des Einkommens verzichten musste und pragmatisch vorgegangen ist, ist auch bei den Aufwendungen bis zu einem gewissen Grade ein pragmatisches Vorgehen geboten. Oberstes Ziel ist dabei die Festsetzung des Reineinkommens nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Bemessungszeitraum (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 5 ff. zu § 24 aStG; vgl. auch E. Grüninger/W. Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 250 f.). 402 Steuerrekursgericht 2001