tere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Berufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen möglich bleibt (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.). Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass der Vermögensabgang wesentlich durch den Bereich der Einkommenserzielung verursacht wird. Indizien sind die Notwendigkeit einer Ausgabe zur Einkommenserzielung, die Verursachung der Ausgabe durch die Einkommenserzielung, die Intensität des Kausalzusammenhangs zwischen einer Ausgabe und der Einkommenserzielung (AGVE 1995 S. 444).