30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwalts- und Prozesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen. b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei- 2001 Kantonale Steuern 401