Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zusammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird. Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entsprechende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperiode(n).