400 Steuerrekursgericht 2001 b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zusammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird.