400 Steuerrekursgericht 2001 b) Die Vorinstanz hat die pro 1997/98 geltend gemachten An- waltskosten nicht zum Abzug zugelassen, weil diese mit dem vom Rekurrenten vor dem 18. November 1996 und nicht mit dem in den Bemessungsjahren 1997 und 1998 erzielten Erwerbseinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. Sie geht also davon aus, dass Berufsauslagen nur abgezogen werden können, wenn sie in der gleichen Periode anfallen, in welcher das unmittelbar damit zu- sammenhängende (steuerbare) Erwerbseinkommen erzielt wird. Diese Auffassung steht in Widerspruch zur dargelegten verwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auslagen auch abzugsfähig sein können, wenn sie Folgen der beruflichen Tätigkeit sind. Solche Folgekosten entstehen definitionsgemäss erst, nachdem das damit zusammenhängende Einkommen erzielt wurde (und die entspre- chende Einkommensquelle u.U. gänzlich versiegt ist) und fallen häufig in die Bemessungsperiode (einer) der nächsten Steuerperi- ode(n). Solche Folgekosten sind trotz der zeitlichen Verschiebung in der Steuerperiode, in deren Bemessungsperiode sie fallen, zum Ab- zug zuzulassen (vgl. basellandschaftliche Steuerpraxis, Band VII, S. 456; StR 1998 S. 349 ff.). 89 Abzüge vom Roheinkommen; Anwalts-/Prozesskosten (§ 24 lit. a aStG). - Durch die Eintreibung von Alimente entstandene Anwalts-/Pro- zesskosten sind abzugsfähig. 30. August 2001 in Sachen B., RV.2001.50090/K 6292 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrentin beantragt, es seien die Anwalts- und Pro- zesskosten für die Eintreibung der Alimente zum Abzug zuzulassen. b) Gemäss § 24 aStG werden die zur Erzielung des Einkom- mens unmittelbar notwendigen Aufwendungen vom Roheinkommen abgezogen. Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind dies gemäss lit. a insbesondere die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort, die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sowie wei- 2001 Kantonale Steuern 401 tere für die Ausübung des Berufes notwendige Kosten, wie für Be- rufskleider und -werkzeuge. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, sodass die Gewährung von Abzügen für weitere Berufsauslagen möglich bleibt (VGE vom 16. November 2000 in Sachen B.). Die Anerkennung von Aufwendungen als Gewinnungskosten setzt voraus, dass der Vermögensabgang wesentlich durch den Bereich der Einkommenserzielung verursacht wird. Indizien sind die Notwen- digkeit einer Ausgabe zur Einkommenserzielung, die Verursachung der Ausgabe durch die Einkommenserzielung, die Intensität des Kausalzusammenhangs zwischen einer Ausgabe und der Einkom- menserzielung (AGVE 1995 S. 444). Die Aufwendungen können sich nicht bloss auf das Erwerbseinkommen beziehen, sondern auch auf andere Einkommensarten (z.B. Ersatzeinkommen; Baur/Klö- ti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 3 zu § 24 aStG; RB ZH 1947 Nr. 16). Dem Einwand der Vorinstanz, das Steuergesetz sehe im Zusammenhang mit Alimente (= Ersatzeinkommen) keine Gewinnungskosten vor, kann folglich nicht zugestimmt werden. Der uneingeschränkten Uebernahme eines allgemeinen Begriffs der Aufwendungen in das aargauische Recht sind jedoch Schranken durch den Gesetzeswort- laut gesetzt. Das Gesetz verlangt, dass die Aufwendungen "unmittel- bar notwendig" sein müssen, d.h. Voraussetzung der Einkommenser- zielung sind. Es werden also - vor allem bei Ausgaben, die nicht der Sicherung einer Einkommensquelle dienen - strenge Anforderungen an die Intensität der Kausalkette gestellt. Ein genereller Begriff der Aufwendungen findet seine Grenze auch an der Vielzahl der Sach- verhalte. Er würde einen allgemein gültigen Begriff des steuerbaren Einkommens voraussetzen. Da der aargauische Gesetzgeber auf eine Definition des Einkommens verzichten musste und pragmatisch vor- gegangen ist, ist auch bei den Aufwendungen bis zu einem gewissen Grade ein pragmatisches Vorgehen geboten. Oberstes Ziel ist dabei die Festsetzung des Reineinkommens nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Bemessungszeitraum (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 5 ff. zu § 24 aStG; vgl. auch E. Grüninger/W. Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 250 f.). 402 Steuerrekursgericht 2001 Gesetzgebung und Praxis qualifizieren auch Kosten, welche nicht im strengen Sinn absolut notwendig, d.h. unvermeidbar sind, als "notwendige" Berufskosten. Es kommt für die Abgrenzung darauf an, ob es dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, die Kosten zu vermeiden. Vermeidbare Kosten sind demnach dann "notwendig" im Sinne der Gesetze, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, diese Kosten zu vermeiden. Wenn dagegen die Vermeidung zumutbar ist, handelt es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, Rz 42 ff. zu § 35). c) Der Rekurrentin und ihrem Ehemann wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts B. vom 12. November 1993 das Getrenntleben bewilligt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Re- kurrentin ab 1. Juli 1993 monatlich Fr. 1'800.-- zu bezahlen sowie die Hälfte des Fr. 8'370.-- übersteigenden variablen Einkommens zu überweisen. Aus den Akten geht hervor, dass die Rekurrentin Mühe hatte, ihre finanziellen Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann durch- zusetzen. Wenn sie unter diesen Umständen die Dienste eines Rechtsanwaltes in Anspruch nahm, um die Alimente zu erhalten, so ist dies verständlich; es war der Rekurrentin nicht ohne weiteres zumutbar, unter den vorliegenden Umständen auf den Beizug eines Rechtsanwaltes zu verzichten und damit die dadurch angefallenen Kosten zu vermeiden. d) Zusammenfassend kommt das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass die durch die Eintreibung der Alimente angefallenen Anwalts- bzw. Prozesskosten (soweit sie nicht durch gerichtlich zu- gesprochene Parteientschädigungen ersetzt wurden) zum Abzug zuzulassen sind (vgl. auch StE 1990 B 27.7 Nr. 8, wonach u.a. An- waltshonorare, die eine Privatperson aufwenden muss, um ihren Anspruch auf ungeschmälerte Auszahlung des ihr zustehenden Wit- wengeldes durchzusetzen, absetzbare Kosten sind). 2001 Kantonale Steuern 403 90 Abzüge vom Roheinkommen; Arbeitszimmer (§ 24 lit. a Ziff. 3 aStG). - Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer bei Lehrern; Grund- sätze, Berechnung des Abzuges. 26. April 2001 in Sachen G., RV.2000.50246/K 6251 Aus den Erwägungen 3. a) Umstritten ist, ob der Rekurrent pro 1996 die Auslagen ei- nes für berufliche Zwecke benützten privaten Arbeitszimmers vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann. b) Zur Ermittlung des für die Einkommenssteuer massgebenden Reineinkommens sind vom Roheinkommen (Summe aller steuer- pflichtigen Einkünfte) die zu seiner Erzielung unmittelbar notwendi- gen Aufwendungen abzuziehen. Unter diese können bei unselbstän- dig Erwerbenden neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Kosten für Berufskleider und Berufswerkzeuge auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer fallen (§ 24 lit. a Ziff. 3 aStG). Die Notwen- digkeit solcher Aufwendungen für die Einkommenserzielung muss als einkommenssteuermindernde Tatsache vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Nach der Praxis muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber einen für die berufliche Tätigkeit erforderlichen und geeigneten Raum nicht zur Verfügung stellt sowie dass das private Arbeitszimmer tatsächlich für die Verrichtung beruflicher Arbeiten ausschliesslich oder doch vorwiegend dient und es insoweit nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann. Dem entspricht die Recht- sprechung anderer Kantone. Nicht zugelassen wird der Abzug, wenn die Arbeiten in erster Linie aus Gründen der Bequemlichkeit oder des Komforts zu Hause verrichtet werden. Dasselbe gilt für einen in Privaträumen erbrachten beruflichen Arbeitsaufwand, sofern dieser zeitlich nur wenig ins Gewicht fällt (VGE vom 3. Dezember 1991 in Sachen H. = AGVE 1991 S. 235 ff.). c) Der Rekurrent ist Lehrer an der Bezirksschule in B.. Er un- terrichtet die Fächer Mathematik und Physik (13 Lektionen) sowie Turnen (15 Lektionen). Das Schulzimmer Nr. X, in welchem er im