erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der anderen Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungstabelle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungstabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren gewährt werden müssen.