3. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aus der Bilanz ersichtlich sein muss, auf welchen Positionen eine Sofortabschreibung vorgenommen wurde (Einspracheentscheid vom 2. November 2000, Vernehmlassung vom 28. Februar 2001). Damit ist offensichtlich gemeint, dass die Vornahme einer Sofortabschreibung im Text der Bilanz zum Ausdruck kommen muss. Das geht jedoch über die in § 15 Abs. 2 aStGV formulierten Anforderungen hinaus, wo lediglich eine Verbuchung auf einem separaten Konto verlangt wird, das An- lage- und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist.