2001 Kantonale Steuern 409 91 Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG, § 15 aStGV) - Sind die Buchungsvorschriften gemäss § 15 Abs. 2 aStGV er- füllt und liegt die Abschreibungstabelle vor, ist die Sofortab- schreibung zu gewähren. Weitergehende formelle Anforderun- gen müssen nicht erfüllt werden. 11. Oktober 2001 in Sachen R., RV.2001.50032/K 6279 Aus den Erwägungen 2. a) Vom Roheinkommen werden die zur Erzielung des Ein- kommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen abgezogen, zu denen bei selbstständig Erwerbenden insbesondere die geschäfts- mässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen gehören (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG). Einzelheiten sind in den §§ 14 und 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 (aStGV) geregelt. b) Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschrei- bende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet, in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 15 Abs. 1 aStGV; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N, 153d zu § 24 aStG; Mühlebach/Bürgi, Kommentar zum aargauischen Aktiensteuergesetz, Brugg 1982, S. 163; Altorfer, Abschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 105, S. 88/89). c) Gemäss § 15 Abs. 2 aStGV sind Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, auf separatem Konto zu ver- buchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Ab- schreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die So- fortabschreibung nicht geltend machen. 410 Steuerrekursgericht 2001 3. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aus der Bilanz er- sichtlich sein muss, auf welchen Positionen eine Sofortabschreibung vorgenommen wurde (Einspracheentscheid vom 2. November 2000, Vernehmlassung vom 28. Februar 2001). Damit ist offensichtlich gemeint, dass die Vornahme einer Sofortabschreibung im Text der Bilanz zum Ausdruck kommen muss. Das geht jedoch über die in § 15 Abs. 2 aStGV formulierten Anforderungen hinaus, wo lediglich eine Verbuchung auf einem separaten Konto verlangt wird, das An- lage- und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. b) Die Rekurrenten haben im Abschluss 1996 ein neues Konto "1111 Laser" eröffnet (neben dem bestehenden und weitergeführten Konto 1110 Maschinen + Apparate). Dieses Konto stellt sich wie folgt dar: KONTO-AUSZUG Kontoauszug . Silvia 96 01.01.1996 bis 31.12.1996 . 04.10.1997 . Seite 1 Datum Beleg Set-Id Text GegKto Wäh RefW-Soll RefW-Haben %N RefW-Saldo • 1111 - Laser 31.12.1995 CHE 23.12.1996 1.562 Polymed/Laser 2000 CHE 48'990.00 48'990.00 31.12.1996 1.907 Sofortabschr.Laser:80% 4400 CHE 39'990.00 9'000.00 48'990.00 39'990.00 9'000.00 Anlage- und Endwert des Lasers können dem Konto ohne wei- teres entnommen werden. Die Vornahme der Sofortabschreibung von 80 % der Anlagekosten ist im Buchungstext ausdrücklich erwähnt (wie übrigens auch im Konto 4400 Abschreibungen). Damit ist den Anforderungen von § 15 Abs. 2 aStGV Genüge getan. Wohl mag es für die Steuerbehörden wünschbar sein, die Sofortabschreibung di- rekt aus der Bilanz ersehen zu können, doch reicht dies nicht aus, um die Gewährung einer an sich zulässigen Sofortabschreibung zu ver- weigern. Dass die Abschreibungstabelle nicht bereits mit der Steuer- 2001 Kantonale Steuern 411 erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der ande- ren Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungsta- belle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungs- tabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren gewährt werden müssen. 92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 aStG). - Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzu- lassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind. 1. März 2001 in Sachen W., RV.2000.50223/K 7060 Aus den Erwägungen 3. a) Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zu- zulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen un- umgänglich sind (vgl. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Aus- bildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuer- recht, Diss. Zürich 1985, S. 75). Gemäss VGE vom 6. März 1995 in Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden, wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat, aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steu- erpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochen- aufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984). Darum ist im