111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG). - Der von einem Studenten in den Bemessungslückenjahren 1999/2000 aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt ordentliches Einkommen dar. 22. November 2002 in Sachen H., RV.2001.50223/K 7194 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent hat während seines Studiums an der Universität X. in den Jahren 1995 bis 2000 die folgenden Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Lohnausweise und Aufstellung des Vertreters vom 9. April 2002):