Ihr Beizug durch die Steuerkommission O. war deshalb nicht voraussehbar. Aus diesem Grund hätte es sich aufgedrängt, vom Rekurrenten eine Stellungnahme zu diesen Dokumenten zu verlangen. Weil die Steuerbehörden dies unterliessen, haben sie den Anspruch des Rekurrenten auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Veranlagungsverfahren verletzt. 2002 Kantonale Steuern 439 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998