Zieht jedoch die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, ergibt sich aus der Konsequenz des Aeusserungsrechtes (zu Begriff und Bedeutung vgl. AGVE 1997 S. 373), dass sie die Betroffenen darüber zu orientieren hat, jedenfalls soweit diese den Beizug nicht von sich aus voraussehen mussten (VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen L. mit Hinweisen). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermittelten Unterlagen lassen keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten erkennen. Ihr Beizug durch die Steuerkommission O. war deshalb nicht voraussehbar.