4.b) Reicht ein Steuerpflichtiger keine Unterlagen ein, so sind die Steuerbehörden nicht verpflichtet, ihm die Ermessensveranlagung vor der Eröffnung zur Stellungnahme zu unterbreiten (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 18 zu § 144 aStG). Zieht jedoch die Steuerbehörde Akten bei, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, ergibt sich aus der Konsequenz des Aeusserungsrechtes (zu Begriff und Bedeutung vgl. AGVE 1997 S. 373), dass sie die Betroffenen darüber zu orientieren hat, jedenfalls soweit diese den Beizug nicht von sich aus voraussehen mussten (VGE vom 7. Juni 2000 in Sachen L. mit Hinweisen).