2002 Kantonale Steuern 437 versteht sich angesichts der Eigentumsverhältnisse zwar von selbst, verbesserte aber einzig deren Auftragslage, nicht die Erträge aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit. In einem vergleichbaren Fall hat das Steuerrekursgericht die Beteiligungen an zwei Bauunternehmungen nicht als Geschäftsvermögen eines (nebenberuflichen) Liegenschaftenhändlers erachtet (RGE vom 22. November 2002 in Sachen S.).