Ergibt sich durch die Veranlagungen in beiden Kantonen (vorliegend Kt. GR und Kt. AG) insgesamt eine unzulässige Doppelbesteuerung, können sich die Steuerpflichtigen noch nach Eröffnung der Veranlagung im zweiten Kanton (vorliegend Kt. AG) mit einer Doppelbesteuerungsbeschwerde zur Wehr setzen (vgl. VGE vom 9. September 1996 in Sachen V. mit Hinweis auf ASA 64 S. 169 ff.; StR 52 S. 534 ff.); es wird dann auch die mitangefochtene frühere, im andern Kanton ergangene Veranlagung in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2001 Direktzahlungen 425 I. Direktzahlungen