Die Eigentumswohnung in A./GR ist daher aus aargauischer Sicht steuerlich (entsprechend den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen) der M. AG und nicht den Rekurrenten zuzuweisen. Sie ist bei der aargauischen Steuerausscheidung nicht zu berücksichtigen, und das steuerbare Vermögen der Rekurrenten ist nicht um den (im Kanton Graubünden versteuerten) Wert der Eigentumswohnung in A./GR zu reduzieren. 4. a) Die Rekurrenten machen geltend, es gehe nicht an, dass sie die Eigentumswohnung in A./GR im Kanton Graubünden und das gleiche Vermögenssubstrat von Fr. 300'000.-- nochmals als Darlehensguthaben gegenüber der M. AG im Kanton Aargau versteuern müssen.