Dies wird jedoch in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung (trotz § 27 lit. a StG, aber unter Vorbehalt von Steuerumgehungen) hingenommen (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 214 zu § 24 StG). Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 16 zu § 31 StG). Im übrigen wird bestritten, dass die Lebenspartnerin des Rekurrenten den gemeinsamen Haushalt alleine besorgt, wie dies die Vorinstanz annimmt.