Es wird nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der betreffenden Liegenschaft abgestellt und der Schuldzinsenabzug entsprechend auf die Konkubinatspartner aufgeteilt (RGE vom 11. August 1993 in Sachen T.). Daran vermag auch der von der Vorinstanz zitierte RGE vom 22. Dezember 1993 in Sachen M. nichts zu ändern, wonach Leistungen, die ein Konkubinatspartner dem anderen in Form von Naturalien (Unterkunft, Verpflegung etc.) erbringt, bei diesem nicht zu steuerbarem Einkommen führen, es sei denn, es liege ein eigentliches Arbeitsverhältnis vor (vgl. dazu auch StR 2000 S. 340, wonach Naturaleinkünfte, welche ein Konkubi-