diese auch im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften. Es wird nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der betreffenden Liegenschaft abgestellt und der Schuldzinsenabzug entsprechend auf die Konkubinatspartner aufgeteilt (RGE vom 11. August 1993 in Sachen T.).