Abs. 1 aStGV; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N, 153d zu § 24 aStG; Mühlebach/Bürgi, Kommentar zum aargauischen Aktiensteuergesetz, Brugg 1982, S. 163; Altorfer, Abschreibungen auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht, Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 105, S. 88/89). c) Gemäss § 15 Abs. 2 aStGV sind Gegenstände, für welche die Sofortabschreibung beansprucht wird, auf separatem Konto zu verbuchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Abschreibungstabelle zur Verfügung zu stellen.