2. a) Vom Roheinkommen werden die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen abgezogen, zu denen bei selbstständig Erwerbenden insbesondere die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen gehören (§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG). Einzelheiten sind in den §§ 14 und 15 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 (aStGV) geregelt. b) Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet, in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 15