sen werden, ob in Zukunft bei der Berechnung des abzugsfähigen Eigenmietwertanteils für ein privates Arbeitszimmer in Aenderung der Rechtsprechung bei ausstattungsmässig gleicher Eignung aller Räume grundsätzlich nur noch der kleinste Raum einer Liegenschaft bzw. Wohnung berücksichtigt werden darf, weil gemäss § 24 aStG nur die "unmittelbar notwendigen Aufwendungen" abgezogen werden dürfen. Der Abzug für den vom Rekurrenten als Arbeitszimmer benützten Raum berechnet sich wie folgt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 65 zu § 24 aStG):