Nach der Rechtsprechung des StRG ist zur Berechnung der abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten vom effektiv benützten Raum bzw. dessen Grösse auszugehen, soweit die Arbeitszimmerfläche als angemessen erscheint (RGE vom 26. April 1995 in Sachen A.). Der vom Rekurrenten als Arbeitszimmer benützte Raum umfasst gemäss den Schätzungsunterlagen 11,9 m2, was 0,8 Raumeinheiten (RE) entspricht. Die beiden kleineren Kinderzimmer (9,0 m2 bzw. 10,9 m2) würden an sich genügend Raum für ein Büro bieten. Da sie jedoch keinen Telefonanschluss haben, sind sie als Arbeitszimmer weniger geeignet als die Kinderzimmer. Es kann daher offen gelas- 408 Steuerrekursgericht 2001