Da es glaubwürdig erscheint, dass auch die Vorbereitungsräume für Chemie und Physik für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes ebensowenig geeignet sind wie das Lehrerzimmer, welches als allgemeiner Aufenthaltsraum dient, hat der Rekurrent folglich Anspruch auf einen Abzug für sein privates Arbeitszimmer. f) Nach der Rechtsprechung des StRG ist zur Berechnung der abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten vom effektiv benützten Raum bzw. dessen Grösse auszugehen, soweit die Arbeitszimmerfläche als angemessen erscheint (RGE vom 26. April 1995 in Sachen A.).