Das Schulzimmer Nr. X ist daher aus steuerrechtlicher Sicht Hr. A als Vorbereitungszimmer zuzuweisen. Der Rekurrent erteilte am Mittwochmorgen 3 Lektionen im Schulzimmer Nr. Y. Auch dieses Zimmer wird jedoch weit überwiegend durch einen andern Lehrer benutzt und kann daher nicht dem Rekurrenten als Vorbereitungszimmer zugewiesen werden. Da es glaubwürdig erscheint, dass auch die Vorbereitungsräume für Chemie und Physik für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes ebensowenig geeignet sind wie das Lehrerzimmer, welches als allgemeiner Aufenthaltsraum dient, hat der Rekurrent folglich Anspruch auf einen Abzug für sein privates Arbeitszimmer.