drei solche ständigen Arbeitsplätze einzurichten, ohne dass der Unterrichtsbetrieb dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des StRG kann daher ein normales Schulzimmer aus räumlichen Gründen grundsätzlich nur einem Lehrer als Vorbereitungszimmer dienen. Bei einem Schulzimmer, welches durch mehrere Lehrer für den Unterricht benützt wird, erscheint es als sinnvoll, das fragliche Schulzimmer demjenigen Lehrer als Vorbereitungszimmer zuzuweisen, welcher darin das grösste Pensum unterrichtet. Gemäss dem Zimmerbelegungsplan für das Schuljahr 1996/97 war das fragliche Schulzimmer Nr. X wie folgt belegt: