Die gegenseitigen Störungen sind bei entsprechender Rücksicht tragbar. Es ist zu berücksichtigen, dass sehr viele Arbeitskräfte, auch solche mit anspruchsvoller geistiger Beschäftigung, nicht für sich einen Arbeitsraum zur Verfügung haben, sondern ihr Büro mit Arbeitskollegen teilen müssen. Ist dies für ganztägig im Büro beschäftigte Personen tragbar, so muss dies auch für Lehrkräfte zumutbar sein, welche einen erheblichen Teil ihrer Arbeit bei der Unterrichtserteilung verbringen (StE 1985 B 22.3 Nr. 9). Ein Lehrer muss jedoch einen eigenen Arbeitsplatz haben. Es geht nicht an, das sich mehrere Lehrer einen Arbeitsplatz teilen müssen.