Der Rekurrent geht von einem zeitlichen Minimalbedarf für die Nach- und Vorbereitung des Unterrichts von 15 - 20 Stunden pro Woche aus. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich das Ausmass der von einem Lehrer zu erbringenden Zusatzarbeiten aus der Differenz zwischen der Normalarbeitszeit der Beamten, welche im fraglichen Zeitraum 42 Wochenstunden betragen hat, und der Anzahl der vom Lehrer erteilten Lektionen (vgl. 406 Steuerrekursgericht 2001