Richtig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ... einen beschränkten Teil ihrer Ferien für allgemeine Vorbereitungsarbeiten hätte einsetzen und hiefür das Schulzimmer hätte benützen können. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in zeitlich genügendem Umfang ihr Schulzimmer als Arbeitsplatz für die Ausführung von beruflich bedingten Zusatzarbeiten hätte benützen können." e) Der Rekurrent geht von einem zeitlichen Minimalbedarf für die Nach- und Vorbereitung des Unterrichts von 15 - 20 Stunden pro Woche aus.