O., § 24 N 62). Die oben erwähnten zwei Stunden Vorbereitungszeit pro Woche im Schuljahr 1984/85, die während den von der Beschwerdeführerin gewünschten Arbeitszeiten nicht in ihrem Schulzimmer erbracht werden konnten, sprengen diesen Rahmen nicht, so dass der Frage, wieweit derartige 'Normalarbeitszeiten' zur Anwendung kommen dürfen, nicht weiter nachgegangen werden muss. Richtig ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ... einen beschränkten Teil ihrer Ferien für allgemeine Vorbereitungsarbeiten hätte einsetzen und hiefür das Schulzimmer hätte benützen können.