Weder die Putzarbeiten des Abwarts von wöchentlich zweimal dreissig Minuten noch die zeitlich beschränkte Benutzung des Schulzimmers als Warteraum für Schüler (zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr - die Beschwerdeführerin war davon aber nur an einzelnen Wochentagen betroffen) können an diesem Ergebnis etwas ändern. In beschränktem Umfang wird zudem die Benutzung eines Privatzimmers für Berufsarbeiten zugemutet, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Kostenabzug erwächst (Koch, a.a.O., § 24 N 62).