Vergleicht man die sich aus dieser Aufzählung ergebenden Stunden mit den angenommenen 13 Stunden Zusatzarbeiten, so ergibt sich einzig für das Schuljahr 1984/85 ein Manko von zwei Stunden, die nicht in den von der Beschwerdeführerin gewünschten Tageszeiten untergebracht werden können. Weder die Putzarbeiten des Abwarts von wöchentlich zweimal dreissig Minuten noch die zeitlich beschränkte Benutzung des Schulzimmers als Warteraum für Schüler (zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr - die Beschwerdeführerin war davon aber nur an einzelnen Wochentagen betroffen) können an diesem Ergebnis etwas ändern.