destens vier Stunden zur Verfügung. Dazu kommen im Schuljahr 1984/85 noch drei Stunden am Donnerstag, im Schuljahr 1985/86 je eine Stunde am Montagmorgen und -nachmittag, am Dienstagmorgen, am Donnerstagnachmittag sowie zwei Stunden am Donnerstagmorgen und im Schuljahr 1986/87 jeweils eine Stunde am Montag-, Dienstag-, Mittwoch-, Donners- tag- und Freitagmorgen sowie am Donnerstagnachmittag. Vergleicht man die sich aus dieser Aufzählung ergebenden Stunden mit den angenommenen 13 Stunden Zusatzarbeiten, so ergibt sich einzig für das Schuljahr 1984/85 ein Manko von zwei Stunden, die nicht in den von der Beschwerdeführerin gewünschten Tageszeiten untergebracht werden können.