Auf welche rechtliche Grundlage sie diesen eingeschränkten Arbeitszeitrahmen gründet, legt sie nicht dar. Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten 'normalen Arbeitszeiten' ausser im Bürobereich längst nicht die allgemeine Regel darstellen ..., wird bei genauerer Betrachtung offensichtlich, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen wäre, den weitaus grössten Teil der Zusatzarbeiten in ihrem Schulzimmer während den von ihr gewünschten Tageszeiten zu erledigen. So stand ihr an den beiden schulfreien Nachmittagen (Mittwoch und Freitag) das Schulzimmer je während min- 2001 Kantonale Steuern 405