Betreffend einer Sekundarlehrerin, die ihr Schulzimmer mit drei weiteren Lehrkräften zu teilen hatte, führte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 3. Dezember 1991 in Sachen H. folgendes aus: "Die Beschwerdeführerin nimmt für sich in Anspruch, zumindest den wesentlichen Teil ihrer Zusatzarbeiten (13 Std.) während 'den normalen Arbeitszeiten, d.h. von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr' verrichten zu können. Auf welche rechtliche Grundlage sie diesen eingeschränkten Arbeitszeitrahmen gründet, legt sie nicht dar.