Das Schulzimmer Nr. X stand also in einer Woche während 15 Lektionen als Vor- und Nachbereitungsraum zur Verfügung. Unter Berücksichtigung seines Stundenplanes konnte der Rekurrent von diesen 15 Lektionen das Schulzimmer Nr. X während 12 Lektionen benützen (während 3 freien Lektionen [Dienstag 07.30 Uhr-09.05 Uhr und Donnerstag 08.20 Uhr-09.05 Uhr] erteilte er Turn- bzw. Schwimmunterricht). d) Betreffend einer Sekundarlehrerin, die ihr Schulzimmer mit drei weiteren Lehrkräften zu teilen hatte, führte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 3. Dezember 1991 in Sachen H. folgendes aus: