Unter diese können bei unselbständig Erwerbenden neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Kosten für Berufskleider und Berufswerkzeuge auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer fallen (§ 24 lit. a Ziff. 3 aStG). Die Notwendigkeit solcher Aufwendungen für die Einkommenserzielung muss als einkommenssteuermindernde Tatsache vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.