Gemäss VGE vom 6. März 1995 in Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden, wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat, aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steuerpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochenaufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der