2001 Kantonale Steuern 411 erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde, hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der ande- ren Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungsta- belle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungs- tabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren gewährt werden müssen. 92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5 aStG). - Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzu- lassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen unumgänglich sind. 1. März 2001 in Sachen W., RV.2000.50223/K 7060 Aus den Erwägungen 3. a) Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zu- zulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen un- umgänglich sind (vgl. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Aus- bildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuer- recht, Diss. Zürich 1985, S. 75). Gemäss VGE vom 6. März 1995 in Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden, wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat, aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steu- erpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochen- aufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984). Darum ist im 412 Steuerrekursgericht 2001 vorliegenden Fall die Situation der Rekurrentin mit derjenigen einer Wochenaufenthalterin zu vergleichen. b) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwen- dungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Be- quemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichti- gen dient (RGE vom 11. Februar 1999 in Sachen I.; ASA 66 S. 632; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri-Bern 1991, N 70 ff. zu § 24 aStG; Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau, Ergänzungsband, 1991, S. 111; Schweiz. Steuerlexikon, Band 1: Grundbegriffe des Steuerrechts, Zürich 1989, S. 401). Vorliegend bedeutet dies, dass die Rekurrentin die Kosten für das auswärtige Wohnen abziehen kann, wenn die tägliche Rückkehr nach A. wegen der Weiterbildung unmöglich oder unzumutbar ist. 93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG). - Ein Steuerpflichtiger muss den Geschäftserfolg alljährlich fest- stellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehen will. 11. Oktober 2001 in Sachen H., RV. 2001.50167/K 7163 Aus den Erwägungen 2. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es sei für das Jahr 1997 ein Abzug für die Säule 3a (gemäss Selbstdeklaration Fr. 15'688.--, recte Fr. 16'995.--) zu gewähren. 3. a) Gemäss § 26 Abs. 4 aStG können die Beiträge zum Er- werb von Ansprüchen aus den der beruflichen Vorsorge gleichge- stellten anderen Vorsorgeformen im Sinn und im Umfang von Art. 82