3. a) Ob bei der Besteuerung einer Liegenschaft ein "Durchgriff" durch die Immobiliengesellschaft auf den Alleinaktionär zulässig ist, beurteilt sich im interkantonalen Verhältnis nach den bundesgerichtlichen Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese lassen den "Durchgriff" zu, soweit die Immobiliengesellschaft allein Zwecken der Steuerumgehung dient. In Doppelbesteuerungsfällen wird Steuerumgehung angenommen, wenn a) die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig, oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint,