zu § 67 aStG betreffend Grundstückgewinnsteuer). Es können daher mit Einkünften, die laut Gesetz gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern sind, keine Geschäftsverluste verrechnet werden (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 6 zu § 29; vgl. auch baselstädtische Steuerpraxis, Band XV, S. 116 ff.). Die Besteuerung einer Kapitalzahlung aus 2. Säule ist trotz an- 2001 Kantonale Steuern 419 derweitig erzielten Verlusten auch gerechtfertigt, weil die ihr zugrundeliegenden Beiträge an die berufliche Vorsorge gemäss § 26 Abs. 1 aStG vom Roheinkommen abgezogen werden können.