Die Jahressteuer ist daher, vergleichbar mit der Grundstückgewinnsteuer, eine Art "Objektsteuer". Objektsteuern werden unabhängig davon erhoben, ob der betreffende Steuerpflichtige in anderen Bereichen der Einkommenserzielung Verluste - und damit Einbussen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - erlitten hat (RGE vom 22. Juni 2000 in Sachen H., mit Hinweis auf E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Auflage, 1997, Rz 8 zu § 22; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 1 ff. zu § 67 aStG betreffend Grundstückgewinnsteuer).