gauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 1 ff. zu § 34 aStG). Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens werden überdies die besonderen Abzüge und die steuerfreien Beträge (§ 26 Abs. 1 und 4, § 30, § 31 aStG) nicht berücksichtigt (§ 35 Abs. 1 aStG). Die Jahressteuer ist daher, vergleichbar mit der Grundstückgewinnsteuer, eine Art "Objektsteuer".