Die Jahressteuer wird getrennt vom übrigen Einkommen berechnet. Dies bedeutet, dass das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt wird bzw. dass die der Jahressteuer unterliegende Leistung das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nicht beeinflusst. Die Jahressteuer wirkt damit sowohl beim übrigen Einkommen wie auch bei den der Jahressteuer unterliegenden Leistungen progressionsbrechend. Es handelt sich also um einen vom Gesetzgeber für einmalige oder seltene und nicht als "gewöhnliches" Einkommen betrachtete Vermögenszugänge gewollten Einbruch in das Prinzip der Reineinkommensbesteuerung und der Gesamtprogression (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aar-