den Jahren 1994 - 1996, welcher auch bei einer Jahressteuer zu berücksichtigen sei. Zu prüfen ist also, ob bei der auf einer Kapitalzahlung aus 2. Säule erhobenen Jahressteuer im Grundsatz Verluste aus einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen berücksichtigt werden können. b) Gemäss § 34 Abs. 3 lit. a aStG unterliegen Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Die Jahressteuer wird getrennt vom übrigen Einkommen berechnet.