4. a) Der Rekurrent erhielt anfangs 1997 infolge Austritts aus einer Anwaltskanzlei eine Kapitalzahlung aus 2. Säule im Betrag von Fr. 125'111.40. Die Vorinstanz hat darauf eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Die Rekurrenten beantragen, es sei das steuerbare Einkommen aus Kapitalabfindung auf Fr. 0.-- festzusetzen. Sie begründen dies mit einem Verlustvortrag von Fr. 20'763'100.-- aus 418 Steuerrekursgericht 2001