Er ist nach wie vor entsprechend seiner ursprünglichen Ausbildung in einem technischen Bereich tätig. Die Ausbildung als Mechaniker dürfte denn auch für die Funktion als "Leiter Werkstatt Optik" unerlässliche Voraussetzung sein. Nach Auffassung des StRG handelt es sich vorliegend um einen Aufstieg im angestammten (technischen) Beruf und nicht um einen mit einer zusätzlichen Ausbildung verbundenen eigentlichen Berufswechsel in einen (überwiegend) kaufmännischen Bereich, auch wenn der Rekurrent neue, sich aus der Führungsposition ergebende Aufgaben nicht-technischer Art zu erfüllen hat.