Dieser engen Auffassung kann das StRG unter den vorliegenden Umständen nicht zustimmen. Der Rekurrent hat zu Beginn seiner Tätigkeit bei der T. AG vorallem feinmechanische Arbeiten ausgeführt, d.h. er war entsprechend seiner Ausbildung als Mechaniker handwerklich tätig, wobei in den letzten Jahren offenbar die admini- 434 Steuerrekursgericht 2000